Steuerliche Absetzbarkeit
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az.: BFH 2002 VI R 137/01 und VI R 120/01) können Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium voll als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei hinreichender beruflicher Veranlassung gelten demnach entsprechende Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ob die Fortbildung eine Basis für andere Berufsfelder schaffe oder einen Berufswechsel vorbereite, sei dabei unerheblich. (Quelle: Finanztest, 2/2003, S. 56)

Ansprechpartner für BAföG:
Studentenwerk Berlin
Amt für Ausbildungsförderung
Behrenstr. 40-41
10117 Berlin

Tel.: (030) 20 245 - 0
Fax.: (030) 20 245 - 470

E-Mail: [email protected]

Weitere Hinweise dazu:
Vollzeitstudiengänge sind grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Postgraduale Studiengänge können jedoch
nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden.

Der „Erfassungsbeleg für den leistungsabhängigen Darlehensteilerlass nach der BAföG-TeilerlassV“ ist allen Prüfungskandidaten bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auszuhändigen. Der erste Teil des Belegs ("Erklärung des Darlehensnehmers") ist von den Geförderten auszufüllen und zusammen mit dem letzten Förderbescheid bis zur Aushändigung des Abschlusszeugnisses an die Prüfungsstelle zurückzugeben. Die Prüfungskandidaten sind bei der Aushändigung des Erfassungsbelegs darauf hinzuweisen, dass die Abgabe dieser Erklärung notwendig ist, um eine spätere Entscheidung über den Darlehensteilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu ermöglichen
(vgl. § 11 BAföG-TeilerlassV).

Nach Ablauf des Prüfungsjahres ermittelt die Prüfungsstelle unter Berücksichtigung der Ergebnisse aller Prüfungsabsolventen, die im Laufe eines Kalenderjahres in der jeweiligen Vergleichsgruppe ihre Abschlussprüfung abgelegt haben (d.h. berücksichtigt werden auch
Absolventen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben), die für die Zuordnung zu den ersten 30% maßgeblichen Ecknote (Prüfungsnote des Prüfungsabsolventen, der als Letzter zu den ersten 30% gehört).

Der ausgefüllte Erfassungsbeleg ist bis Ende April des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten. Eine Durchschrift verbleibt bei der Prüfungsstelle und ist aufzubewahren. Auch verspätet abgegebene Erklärungen von Geförderten sind an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.